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Art. 2 § 2 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.01.1994 bis 12.02.2004 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 201.11.200731.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 213.02.200431.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 201.01.199412.02.2004 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004danach: BGBl. I Nr. 80/2003

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kapitalanlagegesellschaften

Paragraph 2, (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft und Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.
  2. Absatz 3,Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  3. Absatz 4,Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
  4. Absatz 5,Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
  5. Absatz 6,Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
  6. Absatz 7,Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
  7. Absatz 8,Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 14, geendet hat.
  8. Absatz 9,Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (Paragraph 23,) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (Paragraph 23,) sein.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052506

Alte Dokumentnummer

N3199329752J