Rechtstracker.at
Fassungen
01.03.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 41/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3008.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 3013.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 3001.01.200412.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 3001.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 3001.03.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 3001.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1998BGBl. I Nr. 41/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 30, (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Der Anzeige sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
    2. Ziffer 2
      die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
    3. Ziffer 3
      die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
    4. Ziffer 4
      Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des Paragraph 27, entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in Paragraph 27, genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
    5. Ziffer 5
      die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
    6. Ziffer 6
      die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
      1. Litera a
        dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
      2. Litera b
        den Bundesminister für Finanzen über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
      3. Litera c
        dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
    7. Ziffer 7
      der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 3, Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8 000 S.
  3. Absatz 4,Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Rechenschaftsbericht

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056640

Alte Dokumentnummer

N3199811526U