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Art. 2 § 37 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3708.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 3701.04.200207.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 3701.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufnahme des Vertriebs

Paragraph 37, (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach Paragraph 36, nicht ordnungsgemäß erstattet,
    2. Ziffer 2
      Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 36, nicht erstattet worden ist,
    2. Ziffer 2
      beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
    3. Ziffer 3
      die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
    4. Ziffer 4
      die Vertriebsvoraussetzungen nach Paragraph 34, nicht mehr erfüllt sind oder
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 nicht entsprochen wird.
  3. Absatz 4,Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052537

Alte Dokumentnummer

N3199329783J