Rechtstracker.at

Art. 2 § 37 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
08.05.2008 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3708.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 3701.04.200207.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 3701.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufnahme des Vertriebs

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach Paragraph 36, nicht ordnungsgemäß erstattet,
    2. Ziffer 2
      Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 36, nicht erstattet worden ist,
    2. Ziffer 2
      beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
    3. Ziffer 3
      die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
    4. Ziffer 4
      die Vertriebsvoraussetzungen nach Paragraph 34, nicht mehr erfüllt sind oder
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097972