Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 38Artikel 2, Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
13.02.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Text
Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 38.Paragraph 38,
Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
NOR40043631