Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 41Artikel 2, Paragraph 41
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 undZum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, und
§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,.
Text
Kapitalverkehrsteuer
§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:Paragraph 41, (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. zutreffen, gilt folgendes:
Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer befreit.
Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes römisch eins.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.Wird der Auszahlungsplan nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Absatz eins, nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 23 g, Absatz 2, tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2008
Dokumentnummer
NOR40014673