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Art. 2 § 44 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.04.2002 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 4401.04.200231.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 4401.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 198,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, nicht erstattet worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Wartefrist gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 37, noch nicht verstrichen ist, oder
    3. Ziffer 3
      die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder
    4. Ziffer 4
      die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
  4. Absatz 4,Die Strafbarkeit nach Absatz 2, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

Schlagworte

Rechenschaftsbericht

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40020758