Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 44Artikel 2, Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 198,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
Text
Strafbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl
die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oderdie Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, nicht erstattet worden ist, oder
die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oderdie Wartefrist gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 37, noch nicht verstrichen ist, oder
die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder
die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
(4)Absatz 4,Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.Die Strafbarkeit nach Absatz 2, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
Schlagworte
Rechenschaftsbericht
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40020758