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Art. 2 § 47 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
13.02.2004 bis 07.05.2008 — BGBl. I Nr. 80/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 4708.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 4713.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 4701.01.199412.02.2004 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

13.02.2004BGBl. I Nr. 80/2003

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch sechs. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47, (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (Paragraph 22,) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

  1. Absatz 2,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.
  2. Absatz 3,Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins,) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.
  3. Absatz 4,Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen.
  4. Absatz 5,Für im Rahmen des römisch drei. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vorzugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043638