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Art. 2 § 5 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
13.02.2004 bis 07.05.2008 — BGBl. I Nr. 80/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 508.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 513.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 501.03.199812.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 501.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.02.2004BGBl. I Nr. 80/2003

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anteilscheine

Paragraph 5, (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  2. Absatz 3,Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
  4. Absatz 5,Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß Paragraph 230 b, ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des Paragraph 21, dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 4, Absatz 8, sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß Paragraph 230 a, ABGB geeignet.
  6. Absatz 7,Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7,) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043602