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Art. 2 § 6 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.04.2002 bis 12.02.2004 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 608.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 610.08.200507.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
Art. 2 § 613.02.200409.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 601.04.200212.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 615.07.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 2 § 601.03.199814.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 601.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004danach: BGBl. I Nr. 80/2003

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausgabe der Anteilscheine

Paragraph 6, (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist Paragraph 5, Absatz eins und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Absatz eins,, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. Paragraph 12, KMG gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
  5. Absatz 6,Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Absatz 5, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
  6. Absatz 7,Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40020742