Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Text
Eintragungen im Aktienbuch
§ 8.Paragraph 8,
Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052512
Alte Dokumentnummer
N3199329758J