Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:Paragraph eins, (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (Paragraph 2,) und die Stammdatenmeldung (Paragraph 3,) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2
VAG;
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
(2)Absatz 2,Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3)Absatz 3,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Absatz eins, grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist.
Dokumentnummer
NOR12055808
Alte Dokumentnummer
N3199710549I