Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:Paragraph eins, (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (Paragraph 2,) und die Stammdatenmeldung (Paragraph 3,) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2
VAG;
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11
BWG;
Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
(2)Absatz 2,Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.Meldungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.
(3)Absatz 3,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Absatz eins, grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist.
Dokumentnummer
NOR12052658
Alte Dokumentnummer
N3199330745J