Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 797/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1994Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres zu melden.Paragraph eins, (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres zu melden.
(2)Absatz 2,Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen.Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position römisch vier der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
NOR12052688
Alte Dokumentnummer
N3199331081J