Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 968/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler für
von einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;von einer Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;
die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.
(2)Absatz 2,Haftungen gemäß Abs. 1 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Z 1 anzurechnen.Haftungen gemäß Absatz eins, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, anzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Dokumentnummer
NOR40119068