Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 968/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von mindestens 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten. Für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von mindestens 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Dokumentnummer
NOR40119066