Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053315
alte Dokumentnummer
N3199423492L