Rechtstracker.at

§ 36a

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36a heute01.09.1996 BGBl. Nr. 427/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Schaumwein
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055362

alte Dokumentnummer

N3199657236J