Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wieviel Schaumwein
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verwendet wurde;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Dokumentnummer
NOR12055362
alte Dokumentnummer
N3199657236J