Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freischein, Inhalt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
(2)Absatz 2,Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3)Absatz 3,Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40014284