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§ 13 AlkStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1301.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1301.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Ergänzung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014287