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§ 45 AlkStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4501.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 4531.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4501.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 4501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 1, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.
  4. Absatz 4,Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 38, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 39, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5,Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240804