Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
die Art des Erzeugnisses,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,
für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,für Alkohol, der im Alkohollager nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen oder erzeugt wurde,
den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.
(2)Absatz 2,Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240824