Rechtstracker.at

§ 8 AlkStG 2022

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 110/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 801.01.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 801.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 831.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 831.12.200530.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 801.09.199630.12.2005 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 110/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. Ziffer 2
      den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
      2. Litera b
        die Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
      3. Litera c
        die Überschreitung der in Paragraph 11, Absatz 5, genannten Menge,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
    5. Ziffer 4 a
      die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb eines Steuerlagers,
    6. Ziffer 5
      den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    7. Ziffer 6
      den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
    8. Ziffer 7
      die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    9. Ziffer 8
      die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
    10. Ziffer 9
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46, bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
    11. Ziffer 10
      die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
    12. Ziffer 11
      den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e, f, g, oder k des Zollkodex.
  2. Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 4, 4 a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46,;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 10, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P8/NOR40254605