Rechtstracker.at

§ 85 AlkStG 2022

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 8501.01.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 8501.07.200231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 84/2002
§ 8501.09.199630.06.2002 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 8501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Absatz eins, ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden vergleiche Paragraph 95, Absatz 3,).

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. Absatz 4,Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40273623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P85/NOR40273623