Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Abs. 1 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).Absatz eins, ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden vergleiche Paragraph 95, Absatz 3,).
Text
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
(4)Absatz 4,Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273623