Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
11. Amtliche Aufsicht
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5.die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 52, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240827