Rechtstracker.at

§ 11 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 1101.04.201931.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2019
§ 1101.01.201131.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1101.01.199531.12.2010 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verpackungszwang

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Steuergebiet bestimmt sind, dürfen in den freien Verkehr nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Steuerlager weggebracht, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung, Entnahme, Einfuhr oder Verbringung vollständig geschlossen und gemäß Absatz 2, beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.
  2. Absatz 2,Auf den in Absatz eins, angeführten Packungen sind die Gattung (Paragraph 2,), die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren anzugeben und ist folgender Hinweis anzubringen: „Zum Verkauf in Österreich bestimmt“. Für Tabak zum Erhitzen ist als Menge im Sinne des ersten Satzes neben dem Gesamtgewicht der Tabakwaren das Gewicht der darin enthaltenen Tabakmenge in Gramm anzugeben.
  3. Absatz 3,Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist.
  4. Absatz 4,Für in das Steuergebiet eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Steuerschuldners oder ein Zeichen, das auf den Steuerschuldner hinweist, anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Beschriftungen und die Hinweise sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 finden auf tabakverwandte Produkte entsprechend Anwendung.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273478

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P11/NOR40273478