Rechtstracker.at

§ 10 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 1001.01.202231.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1031.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1001.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1001.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

Steuerschuldner

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 20,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 7, Ziffer 3, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7, Ziffer 3, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, der Inhaber des Lagers für tabakverwandte Produkte, der solche Produkte zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgibt;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 3, die Person, die die tabakverwandten Produkte in das Steuergebiet einbringt;
    9. Ziffer 9
      in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, die Person, die die tabakverwandten Produkte entgeltlich abgibt, sonst der Verwender.
  2. Absatz 2,Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273477

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P10/NOR40273477