Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 10.Paragraph 10,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053455
Alte Dokumentnummer
N3199423634L