Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 10.Paragraph 10,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5, der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055370
Alte Dokumentnummer
N3199657244J