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§ 25 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2501.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2531.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2501.01.199530.12.2009 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Werden Tabakwaren im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Tabakwaren aus einem der in Paragraph 3 a, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 8, 13 bis 24, 26 Absatz 2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
  3. Absatz 3,Tabakwaren dürfen nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389 aus 2012, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 121 vom 2.5.2012, Seite 1, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 158, 10.6.2013, Seite 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P25/NOR40240685