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§ 37 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3701.01.200131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3701.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3701.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

10. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
    1. Ziffer eins
      im Betrieb hergestellt wurden;
    2. Ziffer 2
      in den Betrieb aufgenommen wurden;
    3. Ziffer 3
      zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
    4. Ziffer 4
      aus dem Betrieb weggebracht wurden;
    5. Ziffer 5
      in den Betrieb zurückgenommen wurden;
    6. Ziffer 6
      im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
  2. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
    2. Ziffer 2
      für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (Paragraph 5,) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
      1. Litera a
        gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
      2. Litera b
        wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
    4. Ziffer 4
      für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Ziffer 2, Litera a und b aufgezählten Angaben;
    5. Ziffer 5
      für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
      1. Litera a
        gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
      2. Litera b
        wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
    6. Ziffer 6
      für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240694