Rechtstracker.at

§ 43 TabStG 2022

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 4319.03.202523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 4307.12.202218.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 4301.01.202206.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4301.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 58 vom 27.2.2020 Seite 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, Amtsblatt Nummer L 336 vom 30.12.2019, Seite 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2,Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3,Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. Absatz 4,Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5,Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6,Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster und letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraphen eins bis 45 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
  8. Absatz 8,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 sowie Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 9 und Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
  9. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 5, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.
  10. Absatz 10,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 7, (mit Ausnahme von Litera d,), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 35, erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt Paragraph 4, Absatz 9, Die Änderung des Gesetzestitels, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 8 bis 12, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5, und 6, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 6, bis 9 sowie Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 bis 9, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 4,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 26,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 31 a,, Paragraphen 31 a bis c samt Überschriften, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins a,, Paragraph 35, erster Halbsatz und Paragraph 40, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 6 a und Absatz 7, Litera d, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 4, Absatz 3 a, Litera a, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.
  11. Absatz 11,Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sich
    1. Ziffer eins
      am 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (Paragraph 2, Ziffer 6, TabMG) oder Lizenznehmern (Paragraph 2, Ziffer 10, TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (Paragraph 2, Ziffer 9, TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oder
    2. Ziffer 2
      am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.
    Paragraph 11, findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.
  12. Absatz 12,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 31 a, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. Paragraph 31 b, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.
  13. Absatz 13,Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
  14. Absatz 14,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung das Verfahren zur Erhebung der Tabaksteuer, die für tabakverwandte Produkte vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, abweichend zu regeln und insbesondere vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die Tabaksteuer mit eigenen Anmeldungs- und Entrichtungsfristen erhoben wird,
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen der Nachversteuerungsbetrag 500 Euro nicht überschreitet, von der Abgabenerhebung Abstand genommen wird,
    3. Ziffer 3
      sonstige Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden.
    Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Anmeldungsfrist

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P43/NOR40273486