Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4. Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer auf Grund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am 31. Dezember 1994 zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß § 5 sind im Rahmen einer Aufrollung der Lohnsteuer aus der Bemessungsgrundlage wieder auszuscheiden. Paragraph 4, Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer auf Grund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am 31. Dezember 1994 zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 5, sind im Rahmen einer Aufrollung der Lohnsteuer aus der Bemessungsgrundlage wieder auszuscheiden.
Dokumentnummer
NOR12053528
Alte Dokumentnummer
N3199432773J