Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.01.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 41/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.01.199431.12.2000 BGBl. Nr. 41/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.01.1994BGBl. Nr. 41/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5, Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen,

  • Strichaufzählung
    hat die bezugsauszahlende Stelle gemäß Paragraph 3, die Lohnsteuer für das Jahr 1994 durch Aufrollung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 EStG 1988 neu zu berechnen und einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen,
  • Strichaufzählung
    hat der Arbeitgeber, dem zur Auszahlung eines Pensionsbezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs einen Betrag von 7 000 S monatlich als vorläufige Maßnahme zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen zuzurechnen.

Gesetzesnummer

10004888

Dokumentnummer

NOR12053529

Alte Dokumentnummer

N3199432774J