Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5. Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen, Paragraph 5, Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen,
hat die bezugsauszahlende Stelle gemäß § 3 die Lohnsteuer für das Jahr 1994 durch Aufrollung im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 EStG 1988 neu zu berechnen und einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen,hat die bezugsauszahlende Stelle gemäß Paragraph 3, die Lohnsteuer für das Jahr 1994 durch Aufrollung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 EStG 1988 neu zu berechnen und einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen,
hat der Arbeitgeber, dem zur Auszahlung eines Pensionsbezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs einen Betrag von 7 000 S monatlich als vorläufige Maßnahme zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen zuzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12053529
Alte Dokumentnummer
N3199432774J