Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6. Eine Hinzurechnung gemäß § 5 hat nur dann zu erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Bezüge gemäß § 1 gemeinsam zu versteuern sind und die gemeinsame Versteuerung erst nach dem Lohnzahlungszeitraum März 1994 erfolgt. Paragraph 6, Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 5, hat nur dann zu erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Bezüge gemäß Paragraph eins, gemeinsam zu versteuern sind und die gemeinsame Versteuerung erst nach dem Lohnzahlungszeitraum März 1994 erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12053530
Alte Dokumentnummer
N3199432775J