Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2)Absatz 2,Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren''.
Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
''Hiermit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß diesem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Uganda sind.
.............................................................
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle''
(3)Absatz 3,Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Dokumentnummer
NOR12053532
Alte Dokumentnummer
N3199432813J