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Art. 2

Fassungen
17.01.1994 bis 16.01.1996 — BGBl. Nr. 59/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 217.01.199416.01.1996 BGBl. Nr. 59/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1995,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.01.1994BGBl. Nr. 59/1994

Außerkrafttretensdatum

16.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
  2. Absatz 2,Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
    1. Litera a
      Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):
      „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren''.
    2. Litera b
      Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
      ''Hiermit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß diesem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Uganda sind.

.............................................................

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle''
  1. Absatz 3,Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Gesetzesnummer

10004889

Dokumentnummer

NOR12053532

Alte Dokumentnummer

N3199432813J