Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Wien, 22. Juni, 1993
Kampala, 8. November, 1993
Dokumentnummer
NOR12053535
Alte Dokumentnummer
N3199432816J