Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
17.01.1994 bis 16.01.1996 — BGBl. Nr. 59/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 517.01.199416.01.1996 BGBl. Nr. 59/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1995,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.01.1994BGBl. Nr. 59/1994

Außerkrafttretensdatum

16.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 251/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Wien, 22. Juni, 1993

Kampala, 8. November, 1993

Gesetzesnummer

10004889

Dokumentnummer

NOR12053535

Alte Dokumentnummer

N3199432816J