Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1994Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).
Text
§ 2. (1) Der Steuerpflichtige ist gemäß § 240 BAO berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.Paragraph 2, (1) Der Steuerpflichtige ist gemäß Paragraph 240, BAO berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 1 steht jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß und der daher die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind.Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz eins, steht jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß und der daher die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind.
(3)Absatz 3,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung des Vordruckes ZS-D2 bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Zusammenfassung mehrerer Rückerstattungsanträge in einem Vordruck ist zulässig, wenn die Entscheidung hierüber einem einzigen Finanzamt obliegt. Das Antragsformular muß mit der Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes versehen sein. Bei Rückerstattungsanträgen, die die Jahre 1992 und 1993 betreffen, ist Vordruck ZS-D2(92,93) zu verwenden.
(4)Absatz 4,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte und über die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der inländischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) beizulegen.Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte und über die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der inländischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) beizulegen.
Dokumentnummer
NOR12053608
Alte Dokumentnummer
N3199437116J