Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.06.1994 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.06.199417.08.2002 BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1994BGBl. Nr. 426/1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).

Text

Paragraph 2, (1) Der Steuerpflichtige ist gemäß Paragraph 240, BAO berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz eins, steht jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß und der daher die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind.
  2. Absatz 3,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung des Vordruckes ZS-D2 bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Zusammenfassung mehrerer Rückerstattungsanträge in einem Vordruck ist zulässig, wenn die Entscheidung hierüber einem einzigen Finanzamt obliegt. Das Antragsformular muß mit der Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes versehen sein. Bei Rückerstattungsanträgen, die die Jahre 1992 und 1993 betreffen, ist Vordruck ZS-D2(92,93) zu verwenden.
  3. Absatz 4,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte und über die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der inländischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) beizulegen.

Gesetzesnummer

10004902

Dokumentnummer

NOR12053608

Alte Dokumentnummer

N3199437116J