Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.06.1994 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.06.199417.08.2002 BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.06.1994BGBl. Nr. 426/1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).

Text

Paragraph 3, (1) In Besteuerungsfällen, die unter Artikel 10 a, Absatz 2, Litera a, des Abkommens fallen (konzerninterner Dividendenfluß), kann im Fall offener Ausschüttungen die Steuerentlastung von der österreichischen Gesellschaft unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, wenn

  1. Litera a
    die die Dividenden empfangende Gesellschaft eine über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit entfaltet und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
  2. Litera b
    die die Dividenden empfangende Gesellschaft eigene Arbeitnehmer beschäftigt und über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
  3. Litera c
    der österreichischen Gesellschaft die in Paragraph 4, Absatz eins, genannte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt und
  4. Litera d
    zusammen mit der nach den österreichischen einkommensteuerlichen Vorschriften abzugebenden Kapitalertragsteueranmeldung eine weitere derartige Anmeldung beim zuständigen Finanzamt eingebracht wird und diese zusätzliche Anmeldung mit der Überschrift „für die FLD Wien; DBA-Deutschland'' versehen wird.
  1. Absatz 2,Diese zusätzliche Anmeldung ist von dem zuständigen Finanzamt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10004902

Dokumentnummer

NOR12053609

Alte Dokumentnummer

N3199437117J