Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.06.1994 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.06.199417.08.2002 BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.06.1994BGBl. Nr. 426/1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).

Text

Entlastung von der Abzugsbesteuerung in anderen Fällen

Paragraph 4, (1) Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften, die nicht unter Artikel 10 a, fallen, kann der Abzugsverpflichtete die Steuerentlastung durch eine den Abkommensbestimmungen entsprechende Steuerfreistellung nur dann herbeiführen, wenn ihm eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den deutschen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD1) vorliegt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz im Sinn des Abkommens in Österreich hat.

Gesetzesnummer

10004902

Dokumentnummer

NOR12053610

Alte Dokumentnummer

N3199437118J