Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.06.1994 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.06.199417.08.2002 BGBl. Nr. 426/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.06.1994BGBl. Nr. 426/1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).

Text

Paragraph 5, Die zur unmittelbaren Steuerentlastung an der Quelle berechtigende Ansässigkeitsbescheinigung muß zeitnah vor oder nach dem Bezug der Einkünfte ausgestellt werden. Sind für den Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine Bescheinigungserteilung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.

Gesetzesnummer

10004902

Dokumentnummer

NOR12053611

Alte Dokumentnummer

N3199437119J