Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1994Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,).
Text
§ 3. (1) In Besteuerungsfällen, die unter Art. 10a Abs. 2 lit. a des Abkommens fallen (konzerninterner Dividendenfluß), kann im Fall offener Ausschüttungen die Steuerentlastung von der österreichischen Gesellschaft unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, wennParagraph 3, (1) In Besteuerungsfällen, die unter Artikel 10 a, Absatz 2, Litera a, des Abkommens fallen (konzerninterner Dividendenfluß), kann im Fall offener Ausschüttungen die Steuerentlastung von der österreichischen Gesellschaft unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, wenn
die die Dividenden empfangende Gesellschaft eine über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit entfaltet und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
die die Dividenden empfangende Gesellschaft eigene Arbeitnehmer beschäftigt und über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
der österreichischen Gesellschaft die in § 4 Abs. 1 genannte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt undder österreichischen Gesellschaft die in Paragraph 4, Absatz eins, genannte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt und
zusammen mit der nach den österreichischen einkommensteuerlichen Vorschriften abzugebenden Kapitalertragsteueranmeldung eine weitere derartige Anmeldung beim zuständigen Finanzamt eingebracht wird und diese zusätzliche Anmeldung mit der Überschrift „für die FLD Wien; DBA-Deutschland'' versehen wird.
(2)Absatz 2,Diese zusätzliche Anmeldung ist von dem zuständigen Finanzamt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12053609
Alte Dokumentnummer
N3199437117J