Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Unternehmensschwerpunkt
§ 5. (1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.Paragraph 5, (1) Bei der Ermittlung der in Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (Paragraph 2, Absatz eins,) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wennDie Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn
das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt und
zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagungen auf Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12053618
Alte Dokumentnummer
N3199439026J