Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 613/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,
    a) Vergütungen und Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder im Wege der von ihnen errichteten Fonds an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Vergütungen und Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn im Fall der Vergütungen die Dienste in diesem Staat geleistet werden und wenn die natürliche Person in diesem anderen Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein.
  1. Absatz 2,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053649

Alte Dokumentnummer

N3199440025J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A19/NOR12053649