Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1994Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
STUDENTEN UND PROFESSOREN
a) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Vergütungen an in einem der Vertragsstaaten ansässige Studenten, die bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden.
(2)Absatz 2,Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu unterrichten, dürfen mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12053650
Alte Dokumentnummer
N3199440026J