Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Räumlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung
auf die europäischen und überseeischen Departments der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeeres und darüber hinausreichender Zonen, in denen die Französische Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in bezug auf das Aufsuchen und die Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes sowie der darüberliegenden Gewässer besitzt;
auf das Gebiet der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf Überseegebiete und andere Gebietskörperschaften der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingung für die Beendigung wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
(3)Absatz 3,Haben die Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragstaat nach Artikel 19 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für alle Gebiete und Gebietskörperschaften beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12053680
Alte Dokumentnummer
N3199440057J