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Art. 18

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 614/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragstaaten teilt dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Entgegennahme der letzten dieser Mitteilungen folgt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die nach seinem Inkrafttreten verstorben sind und auf Schenkungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Das am 8. Oktober 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) ist ab dem Zeitpunkt, für den die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens erstmals gelten, nicht mehr anzuwenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961,

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053681

Alte Dokumentnummer

N3199440058J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/614/A18/NOR12053681