Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 614/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die im Kalenderjahr, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind und auf Schenkungen, die in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053682

Alte Dokumentnummer

N3199440059J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/614/A19/NOR12053682