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§ 54 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. I Nr. 117/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 5401.01.199530.09.2017 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 117/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Mineralöl
      1. Litera a
        in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
  3. Absatz 3,Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40190046